Satzung
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Satzung und Datenschutz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
Der im Jahre 1907 gegründete Sportverein führt den Namen „Deister-Sport-Club Feggendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Lauenau OT. Feggendorf.
Der Verein soll in rechtsfähiger Form bestehen.
Die Farben des Vereins sind grün-weiß-rot.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht
ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie Fachverbänden, dessen Sportart betrieben wird, und
regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der
Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand
entschieden hat.
§ 5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
§ 6
Mitgliedschaft
(Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzung durch Unterschrift bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
§ 7
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Ende des nachfolgenden Monats,
b) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht. Die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten (z.B. Umlagen) gegenüber
dem Verein bleiben unberührt.
Im Falle des Todes endet die Beitragspflicht sofort. Weiter erlöschen alle Zahlungsverpflichtungen.
§ 9
Ausschließungsgründe
Der Ausschluss eines Mitglieds (§ 8 Buchstabe b) kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung. Bis zur Entscheidung kann der Vorstand ein Mitglied nach vorheriger mündlicher Anhörung vorläufig
ausschließen.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen; zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder
über 18 Jahren berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten auszuüben,
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbund Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse
der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln,
c) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
d) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in der Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3
genannten
Vereinigungen, ausschließlich den Vereinsvorstand bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich
deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Spartenausschüsse
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine pauschale Aufwandsentschädigung wird nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung gezahlt.
§ 13
Mitgliederversammlung
Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Mitglieder über 18 Jahre haben
eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich am Ende des Monats Januar als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben statt.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden/in Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist
von 2 Wochen durch Aushang im Vereinslokal.
Anträge zur Tagesordnung sind bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden oder dem Schriftwart einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
nach der bestehenden Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.
§ 14
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Bestätigung bzw. Wahl der Spartenleiter,
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Entlastung der Organe bezüglich der Kassen- und Geschäftsführung,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen,
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
h) Festlegung des Vereinslokals,
i) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Neuwahl des Vorstandes – alle 3 Jahre,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Bestätigung bzw. Wahl der Spartenleiter,
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
h) Verschiedenes.
§ 16
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Der/dem 1. Vorsitzenden,
b) Der/dem 2. Vorsitzenden,
c) Der/dem Kassenwart/in,
d) Der/dem Schriftwart/in,
e) Der/dem Jugendwart/in,
f) Dem/der Frauenwart/in.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Unter Weitergeltung der bisherigen Wahlzeit
erfolgt die nächste Neuwahl in der Jahreshauptversammlung im Januar 2012.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Für Ausgaben je Einzelmaßnahme von über 50% der Gesamtsumme des jeweils aktuellen Wirtschaftsplans ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes im Sinne des Absatz 1 erforderlich.
§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die
Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten
Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben und Einnahmen durch Belege nachzuweisen. Er führt die Mitgliederlisten.
Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen.
Er führt in den Versammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen wahrzunehmen.
§ 18
Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes und die Spartenleiter. Er tritt zur Beratung wichtiger Angelegenheiten des Gesamtvereins zusammen.
§ 19
Spartenausschüsse
Für jede im Verein betriebene Sportart ist von der Sparte ein Spartenausschuss zu wählen. Die Zusammensetzung bestimmt die Sparte.
Der gewählte Spartenleiter ist von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Wird die Bestätigung abgelehnt, ist der Spartenleiter von der Jahreshauptversammlung zu wählen.
Es ist die Aufgabe der Spartenausschüsse, die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband
oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 20
Kassenprüfer
Von der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres zu wählen. Nach einem Jahr muss ein Kassenprüfer ausscheiden. Die Wiederwahl eines ausgeschiedenen
Kassenprüfers ist erst nach 2 Jahren möglich.
Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und zum Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss
zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 21
Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten.
Allgemeine Schlussbestimmungen § 22
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung im Vereinslokal ausgehängt wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt
unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit verlangt. Bei Stimmgleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
Alle Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis einen Tag vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später
eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftwart zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss
Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind hervorzuheben.
§ 23
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, überdie Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der
Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als
75 % der stimmberechtigten Mitglieder,so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 24
Vermögen des Vereins im Falle der Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den
Flecken Lauenau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des Kassenwarts
gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind
(z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
entgegensteht.
Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie Fachverbänden, dessen Sportart betrieben wird, ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den
Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und VereinsmitgliedsNummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband.
Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere
Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Der Verein benachrichtigt den Landessportbund Niedersachsen e.V. sowie den Fachverband, dessen Sportart betrieben wird, von dem Widerspruch des Mitglieds.
§ 26
Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 30. Januar 2016 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die bisherige Satzung wird aufgehoben.
DEISTER-SPORT-CLUB FEGGENDORF e.V.
Feggendorf, den 30.Januar 2016
Wilhelm Keese Yvonne Reinecke
1.Vorsitzener Schriftführerin